RS Vwgh 2008/9/2 2008/18/0587

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0228 E 19. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung war eine allein aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag (Hinweis E 14. November 2000, 99/18/0029; E 26. Juni 2003, 2001/18/0253). Diese Rechtsprechung kann für den Anwendungsbereich des FrPolG 2005 im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FrPolG 2005 im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (Hinweis E 22. April 2008, 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 geraten würde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180587.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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