RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0303

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §51;
AVG §13 Abs1;
AVG §13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0165 E 11. Juni 2001 VwSlg 15625 A/2001 RS 3(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Priorität eines von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession kann nicht durch die Bestimmung, wann ein Anbringen im Sinne des AVG als eingebracht zu gelten hat, festgestellt werden. Einem Antrag kann gegenüber jenem eines Mitbewerbers erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag (im Sinne des hg Erkenntnisses vom 30. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994) vorliegt, erforderlich sind. Dies ist erst der Fall, wenn die Betriebsstätte genannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100303.X04

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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