RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0079

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Erwägungsgrund40;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid jeweils mit EUR 81,54 begrenzte Pönalezahlungen für Fälle der (verschuldeten) Nichteinhaltung von Antwortzeiten vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Pönaleregelung grundsätzlich ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre. Die Durchführung der Nummernübertragung dient der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl Erwägungsgrund 40 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sowie das Urteil des EuGH vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04 Mobistar, Rz 25), sodass es im öffentlichen Interesse liegt, die Zusammenschaltungsregelungen in diesem Zusammenhang so auszugestalten, dass Verzögerungen möglichst hintangehalten werden. Pönaleregelungen, die einen gewissen zusätzlichen Erfüllungsdruck herbeiführen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0129 mwN), sind daher nicht nur im Hinblick auf den fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern auch im Hinblick auf das von der Regulierungsbehörde zu wahrende öffentliche Interesse der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl § 34 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003) zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die absolute Höhe der vorgesehenen Pönale - welche sich am Doppelten des durchschnittlichen Monatsumsatzes pro Kunden orientiert - unverhältnismäßig wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0438 Mobistar VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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