Index
E3L E13206000Norm
32002L0022 Universaldienst-RL Erwägungsgrund40;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid jeweils mit EUR 81,54 begrenzte Pönalezahlungen für Fälle der (verschuldeten) Nichteinhaltung von Antwortzeiten vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Pönaleregelung grundsätzlich ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre. Die Durchführung der Nummernübertragung dient der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl Erwägungsgrund 40 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sowie das Urteil des EuGH vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04 Mobistar, Rz 25), sodass es im öffentlichen Interesse liegt, die Zusammenschaltungsregelungen in diesem Zusammenhang so auszugestalten, dass Verzögerungen möglichst hintangehalten werden. Pönaleregelungen, die einen gewissen zusätzlichen Erfüllungsdruck herbeiführen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0129 mwN), sind daher nicht nur im Hinblick auf den fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern auch im Hinblick auf das von der Regulierungsbehörde zu wahrende öffentliche Interesse der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl § 34 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003) zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die absolute Höhe der vorgesehenen Pönale - welche sich am Doppelten des durchschnittlichen Monatsumsatzes pro Kunden orientiert - unverhältnismäßig wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0438 Mobistar VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X02Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011