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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um ua den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl das Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2005/03/0064). Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort iSd § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030006.X01Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011