RS Vwgh 2008/9/3 2006/04/0161

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §100 Abs1;
BVergG 2002 §100 Abs2;
BVergG 2002 §175 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung für eine rechtswirksame Erteilung eines Zuschlages im Sinne des § 175 Abs. 1 BVergG 2002 die vorangegangene Bekanntgabe einer entsprechenden Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 BVergG 2002 ist. Die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin konnte aber von einer derartigen Zuschlagsentscheidung ausgehen, da nach Erlassung des Vorerkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG davon auszugehen war, dass die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers von der Vergabekontrollbehörde niemals für nichtig erklärt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040161.X01

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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