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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wurde der angefochtene Bescheid betreffend eine Zusammenschaltungsanordnung auf der Basis eines früheren Bescheides erlassen und wurde dieser frühere Bescheid vom VwGH aufgehoben, dann wurde damit dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb er ebenfalls aufzuheben ist. Daran ändert es auch nichts, dass der frühere Bescheid vom VwGH nicht für den gesamten Zeitraum, für den mit dem angefochtenen Bescheid eine Zusammenschaltungsanordnung erlassen wurde, aufgehoben wurde (vgl zum Äquivalenzgefüge im Hinblick auf Zusammenschaltungsanordnungen etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0319).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030065.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008