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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25;Rechtssatz
Der in § 26 WaffG 1996 statuierten Mitteilungsverpflichtung wohnt die Zielsetzung inne, dass die Behörde im Interesse der nach § 25 leg cit durchzuführenden Verlässlichkeitsprüfung die Möglichkeit haben muss, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses zu kennen, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl 98/20/0454).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030173.X02Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011