TE Vfgh Beschluss 1986/12/16 B392/86

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Krnt BauO 1969 §18
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §35; keine Parteistellung der Gattin des Alleineigentümers eines anrainenden Grundstückes in einem Bauverfahren nach §18 Ktn. BauO; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit Art144 Abs1 B-VG; Zurückweisung der Beschwerde des Alleineigentümers wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

1. Der Antrag der A S auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde des V S wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer von A S eingebrachten Eingabe führt sie im eigenen Namen und im Namen ihres Ehegatten V S Beschwerde gegen den Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 14. März 1986, Z 8 BauRl-99/1/1986, mit dem die Vorstellung des V S gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt als unbegründet abgewiesen und die Vorstellung der A S gegen denselben Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters beantragt A S, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

2. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe der A S:

2.1. Die Ktn. Landesregierung hat mit dem Bescheid vom 14. März 1986 die Vorstellung der A S als unzulässig zurückgewiesen, weil sie im Verfahren keine Parteistellung habe. Gemäß §18 der Ktn. Bauordnung sei die Parteistellung von Anrainern an das Eigentum an den im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücken geknüpft. Nach den Ermittlungen der bel. Beh. sei V S und nicht A S Alleineigentümer der in Frage stehenden

2.2. Der VfGH hat aufgrund der von A S beantragten Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung zwecks Beurteilung der Prozeßaussichten den Verwaltungsakt sowie einen Grundbuchsauszug der Grundparzellen .../6 und ..., EZ 257 KG St. Martin, beigeschafft.

Aus dem Grundbuchsauszug geht hervor, daß V S tatsächlich Alleineigentümer der genannten Grundstücke ist.

2.3. Gemäß §18 Abs1 der Ktn. Bauordnung ist in einem Verfahren über die Erteilung einer Baubewilligung ua. den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Abs2 leg. cit. sind nur die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer; sie werden gemäß Abs2a zur Partei, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.

2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß A S im Administrativverfahren keine Parteistellung zukam; ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.5. Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Zur Beschwerde des V S:

...

3.3. Die Beschwerde des V S ist daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung Baurecht, Baurecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B392.1986

Dokumentnummer

JFT_10138784_86B00392_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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