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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 12 WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffenden) § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 leg cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wobei die Behörde im Falle der Weigerung der Vorlage eines Gutachtens von der fehlenden Verlässlichkeit dieser Person ausgehen kann (vgl § 8 Abs 6 WaffG:
"Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war"; vgl zu § 25 Abs 2 WaffG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, Zl 98/20/0269, sowie zu § 8 Abs 6 WaffG etwa das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Im Fall des § 12 WaffG kann - ebenso wie im Fall des § 25 Abs 2 erste Alternative leg cit (vgl das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998) - dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X02Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016