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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der UVP-RL nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache C-2/07, Paul Abraham u.a./Region wallone, Slg. 2008, Randnr. 27, mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht dem Standpunkt des Bundesgesetzgebers zum UVP-G 2000, die Umgehung einer UVP durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/04/0129, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100, mit weiteren Nachweisen auch auf Rechtsprechung des EuGH und des Verfassungsgerichtshofes).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007J0002 Paul Abraham VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040081.X06Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013