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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb einer Rotwildfütterung bewilligt wurde, erscheint eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. (Daher ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030133.X01Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009