RS Vwgh 2008/9/3 2004/03/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb einer Rotwildfütterung bewilligt wurde, erscheint eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. (Daher ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030133.X01

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten