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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Auch eine "verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung", die unter dem in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannten Strafmaß liegt und daher "nicht einmal ausreichen würde, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen", kann im Fall eines waffenrechtlichen Bezuges und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchaus Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes geben. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/20/0209, mwN, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen eines "waffenrechtlichen Bezuges" des vom Adressaten des Waffenverbotes gesetzten Verhaltens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030090.X03Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008