TE Vfgh Beschluss 1987/2/26 B1082/86, B1083/86, B1084/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
AVG §58
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983), daß das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 18. November 1986 zog Mag. F G - neben der den Gegenstand des zu B1064/86 protokollierten Beschwerdeverfahrens bildenden Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. September 1986, Z20.856/272-2.10/86 folgende Verwaltungsakte bzw. Vorgänge in Beschwerde:

a)

(Antwort-)Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Oktober 1986, Z81793/1/86 (protokolliert zu B1082/86);

b)

Brief des Kabinettsdirektors vom 29. Oktober 1986, Z137.976/3/86 (hg. AZ B1083/86);

c)

Nichtgewährung der Akteneinsicht durch ein Organ der Heeresverwaltung am 14. Oktober 1986

(hg. AZ B1084/86).

Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:

Denn zum einen handelt es sich bei den zu Punkt 1. lita) und b) bezeichneten Enuntiationen des Bundesministers für Landesverteidigung und des Kabinettsdirektors, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieser - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreiben, weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Zum anderen liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Bf. (bloß) gegen das Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht, also gegen die Untätigkeit von Organen der Heeresverwaltung wendet (s. Punkt 1. litc)), weil - wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH - als unzulässig - zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1082.1986

Dokumentnummer

JFT_10129774_86B01082_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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