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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die nunmehrige Gemeinschuldnerin erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde das Konkursverfahren eröffnet. Im Hinblick darauf, dass nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das bereits geschlossene Unternehmen weiterhin geschlossen bleibt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorliegen und eine Betriebsfortführung nicht möglich ist (von den Parteien wurde nicht vorgebracht, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar, dass ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sacherledigung in der vorliegenden Beschwerdesache weiterhin besteht. Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet nämlich kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030132.X01Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009