RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0132

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde das Konkursverfahren eröffnet. Im Hinblick darauf, dass nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das bereits geschlossene Unternehmen weiterhin geschlossen bleibt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorliegen und eine Betriebsfortführung nicht möglich ist (von den Parteien wurde nicht vorgebracht, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar, dass ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sacherledigung in der vorliegenden Beschwerdesache weiterhin besteht. Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet nämlich kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030132.X01

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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