RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Nach § 23 Abs 2 TKG 2003 haben Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04, Mobistar (Rz 34), ausgesprochen hat, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit dazu am besten geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0438 Mobistar VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X05

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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