Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Nach § 23 Abs 2 TKG 2003 haben Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04, Mobistar (Rz 34), ausgesprochen hat, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit dazu am besten geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0438 Mobistar VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X05Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011