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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §19 Abs1;Rechtssatz
Mit der Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebs wird der Inhaber von seiner Betriebspflicht (§ 19 Abs 1 EisenbahnG) entbunden; es endet auch die Eigenschaft als Eisenbahnanlage, ergibt sich die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage doch aus ihrer Zweckbestimmung (vgl § 10 EisenbahnG). Vor diesem Hintergrund kann für die Frage, ob der Bestand der einst erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch einen Bescheid, mit dem gemäß § 29 EisenbahnG die dauernde Einstellung des Betriebs bewilligt und die Konzession für erloschen erklärt wurde, das Ausmaß der faktischen Beseitigung der Eisenbahnanlage nicht entscheidend sein, unabhängig davon, welcher "Gedanke" bei der Anordnung einer bloß teilweisen Beseitigung der Eisenbahnanlagen Pate gestanden haben mag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebs samt Erlöschen der Konzession auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Erlöschen bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X05Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017