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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §17 Abs1 idF 1998/I/017;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0214 E 30. April 2003 RS 1(Hier betreffend Verwaltungsübertretung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 1 GütBefG 1995; hier an Stelle des letzten Satzes: Der angeführte Hinweis, der Fahrer des Fahrzeuges wäre von seinem Arbeitgeber über die Bestimmungen des GütbefG 1995 sowohl theoretisch als auch praktisch unterwiesen worden, reicht hiefür jedenfalls nicht aus.)Stammrechtssatz
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030108.X02Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009