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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs. 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat der Zeuge M.D. mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Zeugen M.D. auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Zeugen M.D. damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenen trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Die vorgelegte Urkunde ist daher nicht ausreichend, um im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/03/0098, sowie vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030136.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009