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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Rechtsvertreter des Antragstellers hat den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde irrtümlich an die belangte Behörde gerichtet. Hiebei handelt es sich nicht um ein Versehen minderen Grades, weil einem beruflichen Parteienvertreter klar sein muss, dass der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde, die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, einzubringen ist. Weiters muss einem beruflichen Parteienvertreter bewusst sein, dass ein erst am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist zur Post gegebener Antrag auch nicht mehr rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet werden kann, weshalb gerade in solchen Fällen besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, den Antrag bei der richtigen Stelle einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040127.X01Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009