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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Nicht nur auf Grund der Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mehrheitsgesellschafter einer GmbH besteht ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb deren Geschäfte (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 10 zu § 91 GewO zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040121.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011