RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0121

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Nicht nur auf Grund der Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mehrheitsgesellschafter einer GmbH besteht ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb deren Geschäfte (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 10 zu § 91 GewO zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040121.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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