RS Vwgh 2008/9/3 2003/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §16 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0128 E 20. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003130109.X02

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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