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20/06 KonsumentenschutzNorm
KSchG 1979 §6;Rechtssatz
Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach § 25 Abs 6 TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem II. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030125.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013