RS Vwgh 2008/9/3 2008/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §6;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach § 25 Abs 6 TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem II. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030125.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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