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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Darauf, dass die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit (die Beschwerdeführerin verweist dazu darauf, dass der Haftungsbescheid "gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen" worden sei) zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden darf, weist die Beschwerdeführerin nicht zu Unrecht hin (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, VwSlg 7038 F/1995).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130159.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015