RS Vwgh 2008/9/3 2006/13/0159

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Darauf, dass die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit (die Beschwerdeführerin verweist dazu darauf, dass der Haftungsbescheid "gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen" worden sei) zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden darf, weist die Beschwerdeführerin nicht zu Unrecht hin (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, VwSlg 7038 F/1995).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130159.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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