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L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z17;Rechtssatz
Da es sich bei der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung gemäß § 83 Abs. 1 in Verbindung mit einem näher bezeichneten Bescheid betreffend eine Abschussverfügung in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z. 17 NÖ JagdG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377, mwN), wäre es am Beschuldigten gelegen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es wäre daher auch an ihm gelegen, sich vor der Schussabgabe Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der angesprochene Hirsch rechtens erlegt werden darf, wozu auch gehört, sich vorweg darüber Klarheit zu verschaffen, welche Stücke welcher Altersklassen erlegt werden dürfen.
Schlagworte
Übertretungen und StrafenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030113.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009