RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z17;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs1;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung gemäß § 83 Abs. 1 in Verbindung mit einem näher bezeichneten Bescheid betreffend eine Abschussverfügung in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z. 17 NÖ JagdG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377, mwN), wäre es am Beschuldigten gelegen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es wäre daher auch an ihm gelegen, sich vor der Schussabgabe Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der angesprochene Hirsch rechtens erlegt werden darf, wozu auch gehört, sich vorweg darüber Klarheit zu verschaffen, welche Stücke welcher Altersklassen erlegt werden dürfen.

Schlagworte

Übertretungen und StrafenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030113.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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