Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Wie sich bereits unmittelbar aus § 23 Abs 2 TKG 2003 ergibt, sind die aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren; kommt es zu keiner entsprechenden Vereinbarung, sind sie von der Regulierungsbehörde nach diesem Maßstab festzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0151, ausgesprochen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Verpflichtung zur Kostenorientierung in diesem Zusammenhang einen anderen Inhalt haben sollte als nach Art 7 Abs 2 der RL 97/33/EG. Die zur Kostenorientiertheit nach der früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze können daher auch hier herangezogen werden. Dabei ist auch das Ziel der Nummernübertragbarkeit, nämlich den Wettbewerb zu fördern, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Kostenorientierung jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass eine Festlegung des Portierentgelts ausschließlich auf Grund der (historischen) Vollkosten in Betracht käme, soweit diese Kosten über jenen liegen, die für eine effiziente Abwicklung des Portiervorgangs erforderlich sind (vgl zur diesbezüglich ähnlichen Situation im Hinblick auf die Kostenorientierung beim entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nach der Verordnung (EG) Nr 2887/2000 das Urteil des EuGH vom 24. April 2008, Rs C-55/06, Arcor, Rz 108).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0055 Arcor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X07Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011