RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
62006CJ0055 Arcor VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Wie sich bereits unmittelbar aus § 23 Abs 2 TKG 2003 ergibt, sind die aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren; kommt es zu keiner entsprechenden Vereinbarung, sind sie von der Regulierungsbehörde nach diesem Maßstab festzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0151, ausgesprochen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Verpflichtung zur Kostenorientierung in diesem Zusammenhang einen anderen Inhalt haben sollte als nach Art 7 Abs 2 der RL 97/33/EG. Die zur Kostenorientiertheit nach der früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze können daher auch hier herangezogen werden. Dabei ist auch das Ziel der Nummernübertragbarkeit, nämlich den Wettbewerb zu fördern, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Kostenorientierung jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass eine Festlegung des Portierentgelts ausschließlich auf Grund der (historischen) Vollkosten in Betracht käme, soweit diese Kosten über jenen liegen, die für eine effiziente Abwicklung des Portiervorgangs erforderlich sind (vgl zur diesbezüglich ähnlichen Situation im Hinblick auf die Kostenorientierung beim entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nach der Verordnung (EG) Nr 2887/2000 das Urteil des EuGH vom 24. April 2008, Rs C-55/06, Arcor, Rz 108).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006J0055 Arcor VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X07

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten