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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - bis zu welcher das Verwaltungsverfahren mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde - ergangen ist, besteht für den Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für seine Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030176.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010