RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10(Hier: Die von der Behörde zur Begründung ihres Bescheides (des Waffenverbotes) herangezogenen - Umstände (übersteigerte Angst vor aus Tschechien oder Polen stammenden Einbrechern, jederzeitiges Bereithalten einer geladenen Waffe, Hängenlassen eines Gewehres an der Wand sowie Aufbewahrung einer weiteren geladenen Waffe in einem unversperrten Nachtkästchen) reichten als Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin, ob vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ausgehen könnte, aus.)

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X04

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten