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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wenn in einer Beschwerdeergänzung zu den Beschwerdegründen in der Hauptsache vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe in der von ihm vorzunehmenden "Feinprüfung" auch die "Beschwerdevorwürfe" in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Stammbeschwerde zu berücksichtigen, habe "etwa die ursprüngliche Beschwerde Verfassungswidrigkeit infolge Gesetzlosigkeit oder Willkür geltend gemacht, so sind diese Vorwürfe nunmehr als Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten", ist darauf zu verweisen, dass Hinweise im Mängelbehebungsschriftsatz auf Gründe, die in der Stammbeschwerde vorgetragen wurden, grundsätzlich unbeachtlich sind, weil durch diese Verweisung dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 91/14/0163, und vom 30. Oktober 2006, 2006/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130167.X03Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013