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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der Rechtsanwältin Dr. H B, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 13. Dezember 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 13. Dezember 2004 wurde über die Antragstellerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhängt.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend gibt die Antragstellerin an, dass die sofortige Bezahlung der Geldstrafe für öffentliche Interessen nicht von Bedeutung sei. Die Einbringlichkeit sei durch einen Aufschub nicht gefährdet, hingegen treffe der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides die Antragstellerin unverhältnismäßig schwer. Die auferlegte Geldstrafe entspreche ihrem gesamten Einkommen während eines Monats.
3. Die Antragstellerin hat es unterlassen, durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd. §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich ist.
Es wird auf die in den §§290 ff. EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §§39 ff. EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw. Stundung verwiesen.
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1729.2006Dokumentnummer
JFT_09938990_06B01729_00