RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §367;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren gehören bei einem Schlachthof auch die wöchentlichen Schlachtzahlen. Die Beschränkung von Schlachtzahlen im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung ist daher jedenfalls zulässig. Sie hat aber nach der Judikatur des VwGH präzise zu erfolgen. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss eine sich aus einer Betriebsbeschreibung ergebende Limitierung von Schlachtzahlen für einen Schlachthof - ebenso wie eine mit einer behördlichen Auflage verfügte Limitierung - so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. die hg. Judikatur zur ausreichenden Bestimmtheit von Auflagen, etwa die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 41 zu § 367 GewO, wiedergegebenen Erkenntnisse). Diesem Gebot wird z. B. eine mit der Wortfolge "im Allgemeinen" eingeleitete Verpflichtung nicht gerecht (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 14 zu § 77 wiedergegebene hg. Judikatur). Die in einer Betriebsbeschreibung enthaltene Formulierung "ca. 600 Schweine" wird diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Daraus ist für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher wöchentlichen Schlachtzahl die bescheidmäßige Grenze überschritten wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040085.X02

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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