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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren gehören bei einem Schlachthof auch die wöchentlichen Schlachtzahlen. Die Beschränkung von Schlachtzahlen im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung ist daher jedenfalls zulässig. Sie hat aber nach der Judikatur des VwGH präzise zu erfolgen. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss eine sich aus einer Betriebsbeschreibung ergebende Limitierung von Schlachtzahlen für einen Schlachthof - ebenso wie eine mit einer behördlichen Auflage verfügte Limitierung - so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. die hg. Judikatur zur ausreichenden Bestimmtheit von Auflagen, etwa die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 41 zu § 367 GewO, wiedergegebenen Erkenntnisse). Diesem Gebot wird z. B. eine mit der Wortfolge "im Allgemeinen" eingeleitete Verpflichtung nicht gerecht (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 14 zu § 77 wiedergegebene hg. Judikatur). Die in einer Betriebsbeschreibung enthaltene Formulierung "ca. 600 Schweine" wird diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Daraus ist für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher wöchentlichen Schlachtzahl die bescheidmäßige Grenze überschritten wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040085.X02Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013