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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §130;Rechtssatz
1994 löste die Beschwerdeführerin, ein Kreditinstitut, den das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 BWG übersteigenden Teil der Haftrücklage auf und übertrug ihn gemäß § 103 Z 12 lit. c BWG auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG. Ein Teil dieser gebundenen Rücklage, wurde (ebenfalls 1994) zur Verlustabdeckung aufgelöst. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 wurde der zur Verlustabdeckung aufgelöste Betrag außerbilanziell abgerechnet und die Auflösung somit steuerneutral gestellt. - Ausführungen, dass es bei dem im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1968, Zl. 774/67, ÖStZB 1968, 36, dargelegten Grundsatz bleibt, dass eigenkapitalverstärkende Rücklagen der hier vorliegenden Art bei widmungsgemäßer Verwendung nicht zu versteuern sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130017.X01Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009