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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §23b Abs1 Z1;Rechtssatz
Das zu beurteilende Vorhaben ist nach den Einreichunterlagen darauf gerichtet, den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn weiterzuführen. Auch die im angefochtenen Bescheid angeführte Vorhabensbezeichnung weist darauf hin, dass sich das Vorhaben nicht allein auf den Ersatz der (bislang eingleisigen) Angerschluchtbrücke beschränkt, sondern ein zweigleisiger Ausbau vorgesehen ist. Im Hinblick auf die auch nach dem geänderten Einreichplan ausdrücklich vorgesehene Dimensionierung insbesondere des Brückenbauwerks für die Zulegung eines zweiten Gleises kann nicht zweifelhaft sein, dass das zu beurteilende Vorhaben das - allenfalls auch erst stufenweise zu verwirklichende - gesamte Projekt des zweigleisigen Ausbaus des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts umfasst. Daran ändert es auch nichts, wenn die Errichtung des zweiten Gleises auf der Brücke noch nicht Gegenstand des Antrags auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung war, da die Einreichplanung auf die nach den Projektsunterlagen auch vorgesehene spätere Zulegung des zweiten Gleises abgestellt ist (vgl zur Beurteilung eines Gesamtkonzepts aufgrund aktenkundiger Projektsgrundlagen das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl 2003/05/0218; zur "Stückelung" zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G vgl das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030068.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009