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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach der hg Rechtsprechung kann in Fällen, in denen ein erlassener Bescheid "dingliche Wirkungen" hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten. Der Rechtsnachfolger tritt dann in die Rechte und Pflichten des dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl 99/05/0280, mwN). Dingliche Wirkung kann Bescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zukommen, und zwar dann, wenn ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde. Die aus derartigen dinglichen Bescheiden erfließenden Rechte und Pflichten treffen jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151, mwN; zum Thema siehe auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X02Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017