RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §29 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs4;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §7;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der hg Rechtsprechung kann in Fällen, in denen ein erlassener Bescheid "dingliche Wirkungen" hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten. Der Rechtsnachfolger tritt dann in die Rechte und Pflichten des dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl 99/05/0280, mwN). Dingliche Wirkung kann Bescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zukommen, und zwar dann, wenn ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde. Die aus derartigen dinglichen Bescheiden erfließenden Rechte und Pflichten treffen jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151, mwN; zum Thema siehe auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X02

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten