RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0219

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar trifft das EisenbahnG 1957 keine ausdrückliche Regelung über die dingliche Wirkung von Bescheiden, doch handelt es sich bei einem eisenbahnrechtlichen Bauverfahren um ein projekt- und standortbezogenes Genehmigungsverfahren, für das die Annahme dinglicher Wirkung liegenschafts- und anlagebezogener Verwaltungsrechtsverhältnisse geboten ist. Auch ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid gemäß §§ 35, 36 EisenbahnG 1957 regelt nämlich seinem Wesen und seiner Bestimmung nach nicht die Rechtsbeziehungen einer einzelnen Person, sondern die Rechtsbeziehungen der Eisenbahnahnlage selbst; er entfaltet also dingliche Wirkung.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X03

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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