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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Recht der Nachbarn, dass eine Bewilligung nur erteilt werde, wenn ihre nach dem MinroG geschützten Nachbarrechte gewahrt werden, können die Nachbarn nur im Rahmen eines bergrechtlichen Bewilligungsverfahrens geltend machen; solange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechts auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht. Ob eine (Bergbau)Anlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Partei in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. (Mit dieser Begründung hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/04/0188, die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages eines Nachbarn auf Feststellung, dass eine nach dem MinroG bewilligungspflichtige Änderung einer noch nach dem Berggesetz bewilligten Bohrung vorliege, als unbegründet abgewiesen.)
Schlagworte
BergrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040088.X01Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009