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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO steht weder im Ermessen der Behörde noch besteht diesbezüglich ein Vollzugsspielraum.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130167.X04Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013