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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §278;Rechtssatz
Der Auftraggeber gelangte während des Verhandlungsverfahrens zur Ansicht, der ausgeschriebene Umbau der bestehenden Förderanlage überschreite das dafür genehmigte Budget und sei sogar kostspieliger als der Neubau einer solchen Anlage. Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass dieser Umstand einen sachlichen Grund im Sinne des § 278 BVergG 2006 darstellte, um das Vergabeverfahren zu widerrufen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2008/04/0001, dem sogar die enger gefassten Widerrufsgründe des § 139 BVergG 2006 zu Grunde lagen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040109.X01Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013