RS Vwgh 2008/9/3 2007/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z17;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs1;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §26a Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 83 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377, mwN), wäre es am Beschuldigten gelegen, alles seiner Entlastung dienende vorzubringen. (Hier: Der Beschuldigte stufte den Hirsch auf Grund der Trophäenbildung unzutreffend als einen solchen der Klasse III ein (laut Abschussverfügung war lediglich ein Rothirsch der Altersklasse III zum Abschuss freigegeben), gab den Schuss aber ab, ohne dass er den Wildkörper des Hirsches einsehen konnte (weil dieser von Sonnenblumen - der Hirsch stand in einem Sonnenblumenfeld - verdeckt war). Ein derartiges Ansprechen ist aber unzureichend (gemäß § 26a Abs 1 NÖ JagdV dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben).)

Schlagworte

Übertretungen und StrafenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030048.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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