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L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z17;Rechtssatz
Da es sich bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 83 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377, mwN), wäre es am Beschuldigten gelegen, alles seiner Entlastung dienende vorzubringen. (Hier: Der Beschuldigte stufte den Hirsch auf Grund der Trophäenbildung unzutreffend als einen solchen der Klasse III ein (laut Abschussverfügung war lediglich ein Rothirsch der Altersklasse III zum Abschuss freigegeben), gab den Schuss aber ab, ohne dass er den Wildkörper des Hirsches einsehen konnte (weil dieser von Sonnenblumen - der Hirsch stand in einem Sonnenblumenfeld - verdeckt war). Ein derartiges Ansprechen ist aber unzureichend (gemäß § 26a Abs 1 NÖ JagdV dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben).)
Schlagworte
Übertretungen und StrafenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030048.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009