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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Nichtigerklärung gemäß § 325 BVergG 2006 ist die Rechtswidrigkeit der "Entscheidung" des Auftraggebers (hier somit gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung). Umgekehrt hat die Nichtigerklärung zu unterbleiben, wenn die "Entscheidung" des Auftraggebers mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht. Eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040109.X02Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013