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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04, Mobistar, dargelegt hat, ist die Festlegung eines Höchstbetrags nur unter der Voraussetzung als mit Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vereinbar anzusehen, dass die neuen Betreiber die Anwendung der Höchstbeträge durch die bereits am Markt befindlichen Betreiber wirksam beanstanden können, indem sie nachweisen, dass diese Beträge im Verhältnis zur Kostenstruktur dieser Betreiber zu hoch sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0438 Mobistar VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X08Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011