RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, Rs C-438/04, Mobistar, dargelegt hat, ist die Festlegung eines Höchstbetrags nur unter der Voraussetzung als mit Art 30 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vereinbar anzusehen, dass die neuen Betreiber die Anwendung der Höchstbeträge durch die bereits am Markt befindlichen Betreiber wirksam beanstanden können, indem sie nachweisen, dass diese Beträge im Verhältnis zur Kostenstruktur dieser Betreiber zu hoch sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0438 Mobistar VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X08

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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