RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0171

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VStG §46 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Im Fall, dass einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt wurde, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG umfasst (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0325), darf bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG der Rechtsvertreter nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. In einem solchen über § 9 ZustG (insbesondere dessen Abs 3), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030171.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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