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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Fall, dass einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt wurde, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG umfasst (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0325), darf bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG der Rechtsvertreter nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. In einem solchen über § 9 ZustG (insbesondere dessen Abs 3), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030171.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013