RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0010

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/03/0085 E 24. März 2010 2007/03/0031 E 22. Februar 2010

Rechtssatz

Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen § 13 Abs 1a Z 2 GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030010.X02

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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