TE Vfgh Beschluss 1987/2/26 B597/85

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Beschwerde gegen die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; spätere stattgebende Entscheidung auf Grund eines neuen Kaufvertrages über dieselbe Liegenschaft; Wegfall des Prozeßgegenstandes - keine Klaglosstellung iSd §88; Einstellung des Verfahrens; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1985 wurde der Berufung der Bf. gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission Mank, mit dem der auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Juli 1984 erfolgten Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ ..., KG St. Gotthard, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Während des Verfahrens vor dem VfGH wurde bekannt, daß die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid vom 18. November 1985 die Übertragung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft grundverkehrsbehördlich genehmigt hat. Dieser Entscheidung lag ein am 5. Juli 1985 abgeschlossener Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft zugrunde.

Auf Aufforderung des VfGH gemäß §86 VerfGG teilten die Bf. mit, daß sie sich "auf Grund der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des späteren Kaufvertrages vom 5. 7. 1985 als klaglos gestellt erachten".

2. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung, die durch eine neue Entscheidung der Behörde rechtlich vollständig unwirksam wurde, nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des VfGH darstellen kann. An dieser Ansicht hält der VfGH auch im vorliegenden Beschwerdefall fest.

Der Prozeßgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VerfGG).

3. Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat den beim VfGH angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Kaufvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen der Bf. Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist eine andere Sache, als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG liegt daher nicht vor.

Die Bf. wurden sohin von der bel. Beh. nicht klaglosgestellt (§88 VerfGG). Daraus folgt, daß den Beschwerdeführern der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. VfSlg. 10078/1984, VfGH 5. 12. 1985 B408/85).

4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B597.1985

Dokumentnummer

JFT_10129774_85B00597_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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