Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Regulierungsbehörde jene Kosten, die alle Mobilbetreiber jedenfalls treffen, um die grundsätzliche Funktionalität der mobilen Rufnummernportierung zu ermöglichen, nicht im Rahmen der zwischen den Betreibern für die Durchführung konkreter Nummernübertragungen zu entrichtenden Kosten berücksichtigt hat. Bei diesen "Systemeinrichtungskosten" handelt es sich um Kosten, die für die Betreiber unmittelbar auf Grund der sie gesetzlich treffenden generellen Verpflichtung zur Ermöglichung der Nummernübertragung (§ 23 Abs 1 TKG 2003) entstehen und nicht um Entgeltansprüche "aus Anlass einer Nummernübertragung" (§ 23 Abs 2 TKG 2003), die Gegenstand der Zusammenschaltungsanordnung sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0438 Mobistar VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X06Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011