RS Vwgh 2008/9/3 2006/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §23 Abs1;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Regulierungsbehörde jene Kosten, die alle Mobilbetreiber jedenfalls treffen, um die grundsätzliche Funktionalität der mobilen Rufnummernportierung zu ermöglichen, nicht im Rahmen der zwischen den Betreibern für die Durchführung konkreter Nummernübertragungen zu entrichtenden Kosten berücksichtigt hat. Bei diesen "Systemeinrichtungskosten" handelt es sich um Kosten, die für die Betreiber unmittelbar auf Grund der sie gesetzlich treffenden generellen Verpflichtung zur Ermöglichung der Nummernübertragung (§ 23 Abs 1 TKG 2003) entstehen und nicht um Entgeltansprüche "aus Anlass einer Nummernübertragung" (§ 23 Abs 2 TKG 2003), die Gegenstand der Zusammenschaltungsanordnung sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0438 Mobistar VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X06

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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