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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde bereits früher auf Grund der Nichtbefolgung gleichartiger Verfahrensanordnungen gleichartige Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO erlassen hat, macht die neuerliche Erlassung einer derartigen Maßnahme nicht unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2006/04/0033, mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040085.X01Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013