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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Bauträger)", "gewerbliche Vermögensberatung" und "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" verweigert. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 12. Februar 2004 rechtskräftig für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen zu haben. Wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung seien dem Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheiden vom 18. Juli 2005 die Gewerbeberechtigungen "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers", "Immobilienmakler", "Bauträger", "Vermögensverwaltung" und "Gebäudeverwaltung" gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen worden. Den Beschwerden gegen diese Bescheide sei keine Folge gegeben worden. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040025.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009