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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;Rechtssatz
Auf die Bestimmung des § 119 Abs. 5 MinroG verweist § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG, der unter anderem als Genehmigungsvoraussetzung normiert, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist. Bei dieser Genehmigungsvoraussetzung handelt es sich um ein öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde obliegt. Das MinroG räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040081.X13Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013