RS Vwgh 2008/9/3 2004/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

KStG 1988 §16;
KStG 1988 §26a Abs3 idF 1996/201;
VAG 1978 §73a Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/13/0141 E 27. Jänner 2009

Rechtssatz

Die ihrerseits eindeutige Regelung in § 26a Abs. 3 dritter Satz KStG 1988 spiegelt das unveränderte, auch für das Jahr 1996 maßgebende Verständnis des § 73a Abs. 2 VAG durch den Gesetzgeber wider. Der zweite Satz der Bestimmung ist danach auf die im ersten Satz geregelte (steuerbegünstigte) Zuführung von Beträgen zu beziehen und nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber außer der steuerpflichtigen Auflösung bei der Verwendung der Rücklage zur Deckung von Verlusten auch steuerpflichtige Anpassungen an gesunkene Bemessungsgrundlagen als "Auflösung" im Sinne der durch die Einführung der Rücklage bedingten "abgabenrechtlichen Maßnahmen" (zuletzt § 16 KStG 1988 vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 106/1999) vorgesehen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130022.X01

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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