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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008Rechtssatz
Bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbedingungen im Rahmen der von ihr zu treffenden "schiedsrichterlichregulatorischen Entscheidung" kommt der Regulierungsbehörde notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften - hier insbesondere § 23 TKG 2003 sowie die NÜV - konkrete Vorgaben vorsehen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030079.X04Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011