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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um eine ärztliche Untersuchung und Gutachtenserstellung anordnen und die Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht würdigen zu können, bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG ausgehen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG festgehalten hat, bedarf es für ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle lediglich des Vorliegens von "Anhaltspunkten" und nicht von "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl 97/20/0756) und es sind an die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Aufgrund des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses im Waffenrecht generell anzulegenden strengen Maßstabes gilt dies auch für den Fall des § 12 WaffG, sodass für die Anordnung einer (ärztlichen oder psychologischen) Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X03Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016